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Transparenz

Was verdiene ich als Mitglied des Bayerischen Landtages?

Nach Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit 8.886 Euro (ab 1. Juli 2022), welche monatlich gezahlt wird.

Wie wird diese Entschädigung angepasst?

In Art. 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist das Einkommen der Abgeordneten geregelt:

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält als steuerpflichtiges Einkommen eine Entschädigung, die zwölfmal im Jahr gezahlt wird. Die Entschädigung der bayerischen Landtagsabgeordneten stieg zum 1. Juli 2022 um 4,3 Prozent auf 8.886 Euro. Damit folgt die Anpassung – zeitversetzt – der allgemeinen Einkommensentwicklung. Die Entschädigung beträgt für die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags das Zweifache, für stellvertretende PräsidentInnen das Eineinhalbfache der Entschädigung.
Die Entschädigungen werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist.

Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Bayern, die sich zusammensetzt aus
1.    dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich mit einem Anteil von 87,2 v. H.
2.    dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 6,2 v. H.
3.    den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 6,6 v. H.

Die Anpassungen jeweils zum 1. Juli erfolgen um ein Jahr zeitversetzt zur allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung. 2020 war deshalb die Einkommens- und Preisentwicklung vom 1. Juli 2018 bis 1. Juli 2019 die Basis. Die Indices errechnet das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. Die Behörde orientiert sich dabei insbesondere an der Einkommensentwicklung von Beschäftigten im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich. Diese Regelung gilt seit 1996 und wurde in Abstimmung mit der Diätenkommission getroffen. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Gremium aus sieben Mitgliedern, die nicht dem Bayerischen Landtag oder einer anderen gesetzgebenden Körperschaft angehören dürfen. Diesen vom Parlament unabhängigen Berechnungsmodus hat der Landtag zu Beginn der Legislaturperiode 2008 als Gesetz beschlossen.

Kostenpauschale:

Neben der Entschädigung erhalten Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes eine Kostenpauschale. Die Kostenpauschale ist dafür da, Aufwendungen zu bestreiten, die das Mandat mit sich bringt. Darunter fallen zum Beispiel die Miete für ein Büro im Wahl- oder Stimmkreis, Ausgaben für Porto, Telefon, Reinigung, Büromaterial, Fachliteratur und Ausgaben für mandatsbedingte Fahrten innerhalb Bayerns. Mit der steuerfreien Kostenpauschale sind alle Werbungskosten abgegolten, die ein*e Arbeitnehmer*in über die Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen kann.

Die Kostenpauschale beträgt ab dem 01.07.2020 3.589 Euro. Auch sie wird wie die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst, wobei sich die Anpassung hier an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern bemisst.

Informations- und Kommunikationseinrichtungen:

In jeder Wahlperiode kann ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag für mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich der entsprechenden Schulungen gegen Nachweis bis zu 12.500 Euro erstattet erhalten, wobei ein Eigenanteil von 15 v. H. zu leisten ist.

Reisekosten:

Die Mitglieder des Bayerischen Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern.
Dienstreisen im Auftrag des Bayerischen Landtags können von Mitgliedern des Bayerischen Landtags mit dem Flugzeug oder Schlafwagen durchgeführt werden. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.

Personal:

Auf Antrag werden einem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang gegen Nachweis erstattet. Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge erfolgt durch das Landtagsamt.

Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die mit dem Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren; dies gilt auch für Verträge mit Personen, die mit einem anderen Mitglied des Bayerischen Landtags verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder waren. Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, die mit einem Mitglied des Bayerischen Landtags in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, stehen Ehegatten gleich.

Was muss ich bezahlen?

Die Entschädigung unterliegt nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht. Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ähnliches.

Natürlich muss ich mich, wie jede*r andere auch krankenversichern und in die Pflegeversicherung einbezahlen. Die gesetzliche Krankenkasse braucht, um als Solidarmodell bestehen zu können, auch gesunde Menschen, die hohe Beiträge entrichten. Deshalb habe ich beschlossen, von der gesetzlichen Krankenkasse auch als Abgeordneter nicht in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Was gibt es zusätzlich?

Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Bayerischen Landtages eine Kostenpauschale von monatlich 3.453 Euro (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG). Dieses Geld verwende ich für alle Kosten, die im Rahmen meiner Arbeit anfallen: Mietkosten für die Regionalbüros in Weilheim und Mühldorf, Büromaterial, Reisekosten, Übernachtungskosten, Bücher, Briefmarken, Veranstaltungen, Broschüren usw.
Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Als Abgeordneter bin ich auch Arbeitgeber und brauche ein starkes Team zur Unterstützung in München und in den Regionalbüros. Für alle Bruttolöhne kann ich ein Jahresbudget von derzeit höchstens 126.546,91 Euro ausschöpfen.

Um mich und mein Team mit Computern, Telefonen, Internetzugängen, Druckern, Scannern usw. auszustatten, kann ich pro Legislaturperiode bis zu 12.500 Euro beanspruchen. Sollte ich beispielsweise ein Notebook wieder verkaufen, ist der Zeitwert an das Landtagsamt zurück zu bezahlen.

Als Mitglied des Bayerischen Landtages darf ich in ganz Bayern den staatlichen ÖPNV und das Netz der DB in Bayern für mich kostenlos nutzen. So kann ich ganz unbeschwert zwischen meinen verschiedenen Büros pendeln, Veranstaltungen besuchen oder abhalten, mich vor Ort informieren und mich mit möglichst vielen Menschen austauschen.